„Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I),
„Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II) und
„Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (ZustVOSchAuf)“, Einleitung der Verbändebeteiligung
Der Philologen-Verband NW hat folgende Anmerkungen: