Liebe Mitglieder,
die ersten Kommunen haben Lehrkräften Tablets für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt. Für Lehrkräfte, die solche Dienstgeräte nutzen, gilt auch hier das Prinzip der Amtshaftung, vgl. Art. 34 Grundgesetz:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. […]“