Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen

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Pressemitteilung

Schulreformprojekte der Landesregierung sind verfassungswidrig!

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Philologen-Verband legt Rechtsgutachten vor

In einer vom nordrhein-westfälischen Philologen-Verband in Auftrag gegebenen Rechtsexpertise kommt der Gutachter Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Lehrstuhlinhaber Öffentliches Recht an der Universität Bonn, zu dem Ergebnis, dass wesentliche Schulreformvorhaben der Landesregierung mit dem geltenden Verfassungsrecht nicht vereinbar sind.

Die Kernfrage der Untersuchung lautete: Ist die weitreichende Dezentralisierung und Kommunalisierung von schulpolitischen Entscheidungen mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar, wonach alle wesentlichen schulpolitischen Entscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Wesentlichkeitsdoktrin)?

In einer Pressekonferenz stellte Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz die Ergebnisse vor:

  • Das Demokratieprinzip verlangt die hinreichende demokratische Legitimation des Verwaltungshandelns durch parlamentarisches Gesetz.
  • Der parlamentarische Gesetzgeber muss in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
  • Wesentlich sind Fragen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Freiheit haben. Wesentlich sind Entscheidungen vor allem dann, wenn hinter ihnen politische Grundsatzkonflikte stehen. Bei grundsätzlichen schulpolitischen Entscheidungen ist dies zweifellos der Fall.
  • Die im Koalitionsvertrag angestrebte umfängliche Dezentralisierung und Kommunalisierung von Entscheidungen über das Angebot und die Ausgestaltung der jeweiligen Schulform ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar. Daher setzt die Einführung der Gemeinschaftsschule zwingend ein Parlamentsgesetz voraus.
  • Die Frage nach der richtigen Schulform hängt von politischen Wertungen ab und bedarf des parlamentarischen Verfahrens, in dem politische Prioritäten getroffen sowie ggf. Kompromisse geschlossen werden können. Eine unzureichende Festlegung der Voraussetzungen führt letztlich zu einer Parzellierung schulpolitischer Entscheidungen auf kommunaler Ebene und damit zu einer Fragmentierung der Schulstruktur in der Fläche. Dies hat erhebliche soziale Auswirkungen.
  • Nicht nur die Entscheidungen darüber, ob in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemeinsamer Unterricht stattfindet und die Form, in der der Unterricht ab der Jahrgangsstufe 7 fortgeführt werden soll, betrifft wesentliche Kernelemente der Schulform, sondern auch die mögliche Verlängerung der Schulzeit, d. h. die Entscheidung für „G9“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen diese Fragen gesetzlich geregelt werden. Eine generelle und pauschale Delegation auf die einzelne Schule respektive Kommune ist hiermit unvereinbar.

Aufgrund dieser klaren Rechtslage verlangt der nordrhein-westfälische Philologen-Verband, dass die rot-grüne Landesregierung die Vorgaben zur Einführung der Gemeinschaftsschule sofort zurücknimmt. Es ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes, d. h. der Wesentlichkeitstheorie unvereinbar, dass die Gemeinschaftsschule über die Schulversuchsklausel nach § 25 SchulG NRW eingeführt wird. Versuchsschulen nach dieser Vorgabe sind allein zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art zuzulassen. Daher stellt die Versuchsschule eine „atypische Ausnahme“ (vgl. Gutachten) dar. „Eine systematische und über punktuelle Projekte hinausgehende Einführung von Versuchsschulen ist (...) schon einfachgesetzlich nicht möglich. Zudem würde es sich bei einem ’Schulversuch in der Fläche’ der Sache nach um die Einführung einer neuen Schulform handeln, die nach den dargestellten Anforderungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen würde.“ (a.a.O.)

„Der Philologen-Verband stellt fest, dass die ersten schulpolitischen Entscheidungen der Landesregierung zur Gemeinschaftsschule, zur Wahlfreiheit zwischen G8 und G9 an Gymnasien und zu Teilen der sogenannten Kleinen Schulgesetznovelle mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Schulpolitik. Der Rechtsbefund verlangt, dass sehr schnell eine Schadensbegrenzung geschieht und der rechtlich nicht haltbare Zustand korrigiert wird.

Erfolgt dies nicht, so setzen sich kommunale Entscheidungsträger ins Unrecht, Lehrer- und Schulkonferenzen treffen verfassungswidrige Entscheidungen“, so Peter Silbernagel, Vorsitzender des Philologen-Verbandes.

Düsseldorf, den 16.11.2010

gez. Klaus Schwung
(Pressesprecher)


>> Pressemitteilung als PDF-Datei

>> Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Gärditz als PDF-Datei

>> Statements von Herrn Peter Silbernagel als PDF-Datei

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